Wenn der CDU-Bundestagsabgeordnete Joachim Pfeiffer den fraglichen Verein als “semikriminelle Vereinigung” bezeichnet, mag dies in der allgemeinen Kritik an der Klageflut der so genannten Umwelthilfe untergehen. Wenn aber selbst Vereinsmitglieder das Abmahngeschäft “höchst unseriös und fragwürdig” nennen, das die Umwelthilfe in einem schlechten Licht erscheinen lasse und “unsere Arbeit diskreditiert”, dann müsste das selbst dem immer maliziös lächelnden Jürgen Resch zu denken geben.
Dass sich nun auch dem Verein sonst eher nahestehende Zeitungen kritisch über das Finanzierungsmodell äußern, ist neu. Bislang hat eigentlich immer nur die F.A.Z. die Fragwürdigkeit des Abmahn-Vereins deutlich gemacht. Mittlerweile stellen auch Maybritt Illner und die Süddeutsche Zeitung sowie die Bild-Zeitung kritische Fragen. Und nun sind nach uns vorliegenden Informationen sogar die Finanzbehörden dabei zu prüfen, ob die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins noch ihre Berechtigung hat.
Die allgemeine Klageberechtigung ist nach EU-Recht obsolet
Aber der Reihe nach: Geschäftsführer Resch brüstet sich immer wieder damit, dass der Verein die allgemeine Klageberechtigung habe. Die ist dem Verein aber um 2004 nur unter Voraussetzungen zugestanden worden, die sich nicht bewahrheitet haben. Die Klageberechtigung erhält ein Verein nur, wer jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten. Dies ist erwiesenermaßen nicht der Fall.
Wie uns zahlreiche Informanten geschrieben haben, wurde deren Aufnahmeantrag ohne Begründung abgelehnt. Auch mir wurde nur mitgeteilt, dass ich Fördermitglied ohne Stimmrecht werden könne. Damit verstößt die “Umwelthilfe” eindeutig gegen die EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Aber niemanden scheint das zu stören. Obwohl die Rechtsabteilungen der Autofirmen und des VDA doch offenbar alles versuchen, die “Umwelthilfe” juristisch einzubremsen und auch fähige Juristen haben (sollten), ist dies offenbar bislang übersehen worden. Wäre nämlich die allgemeine Klageberechtigung obsolet, könnten tausende von teuren Abmahnungen auch kleiner Autohändler ebenfalls angefochten werden.
Wie ernst es der ehrenwerte Herr Resch mit dem vorgeschriebenen demokratischen Regelwerk seines Vereins hält, hat er selbst ausgeplaudert. Wahrscheinlich aus Versehen. Denn er stellt gar nicht in Abrede, dass nicht jedermann Mitglied werden kann: “Die DUH könnte ansonsten leicht unterlaufen und lahmgelegt werden”, fürchtet Resch in der Süddeutschen Zeitung vom 7.August 2017 ganz offen. Unterlaufen von wem? Von radikalen Islamisten, die Diesel-Fahrverbote verhindern wollen? Dieses Eingeständnis müsste eigentlich Konsequenzen haben.
Dass Resch damit die gesetzliche Verpflichtung zur Offenheit für neue Mitglieder dreist und ungestraft mit Füßen tritt, ist erschreckend. Oder war er nur unvorsichtig, als er den Satz sagte? Damit bringt er jedenfalls klar zum Ausdruck, dass er sich um demokratische Vereinsregeln und geltendes EU-Recht nicht zu scheren gedenkt. Mit diesem Satz hat sich Resch entlarvt und riskiert (hoffentlich) die allgemeine Klageberechtigung, wenn sie von der Politik endlich mal in Frage gestellt würde.
Wenn die “Umwelthilfe” lügt, dann ist das nur “fahrlässig”
Wie die “Umwelthilfe” einen verlorenen Rechtstreit mit Hilfe eines Gerichts dennoch in einen Sieg verwandelt kann, lässt an Recht und Gesetz zweifeln. Im sogenannten Bio-Tüten-Prozess hatte die DUH öffentlich behauptet, dass die Biotragetaschen eines Herstellers nicht biologisch abbaubar seien, wie von ihm behauptet. Resch initiierte eine öffentliche Kampagne und mahnte Rewe und Aldi ab. Beide Firmen nahmen die Tüten aus dem Angebot. Der Hersteller klagte nun gegen die “Umwelthilfe”, diese Behauptung zu unterlassen und bekam Recht. Vor dem Landgericht Köln forderte der Hersteller von der „Umwelthilfe“ 2,7 Millionen Schadenersatz. Obwohl die Behauptung der DUH vom Gericht als falsch erkannt wurde, spielte das in letzter Instanz keine Rolle mehr.
Es ging nur noch darum, ob die DUH entgegen der Wahrheit behaupten durfte, dass die Aussage des Tütenherstellers, die Tüten seien kompostierbar, falsch sei. Das Gericht formulierte in abenteuerlichen juristischen Verrenkungen, dass die DUH mit ihrer Falschbehauptung bestenfalls fahrlässig gehandelt habe. Resch könne nicht mit dem Maßstab journalistischer Sorgfalt gemessen werden, da Resch kein Journalist sei und die DUH kein Presseunternehmen. Resch und die DUH seien “anders als die Stiftung Warentest nicht zur Neutralität und Objektivität verpflichtet”.
Ein Urteil, das einem den Glauben an den Rechtsstaat nimmt. Resch wird diesen Richterspruch als Blankoscheck nutzen, weiter mit unsäglichen Falschbehauptungen und Lügen auf die Autoindustrie einzuschlagen.
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